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Am 12.02.2020 trat es in Kraft die Verordnung der Regierung Nr. 23 vom 04.02.2020

19 Februar 2020

Am 12.02.2020 trat es in Kraft die Verordnung der Regierung Nr. 23 vom 04.02.2020 für die Änderung und Vervollständigung einiger normativer Rechtsakte mit Auswirkungen auf das öffentliche Beschaffungssystem. 

Das normative Gesetz der Regierung schlägt zahlreiche Änderungen der wichtigsten normativen Gesetze im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens vor, um das öffentliche Beschaffungssystem sowohl zur Erleichterung der Umsetzung europäischer Mittel als auch zur Umsetzung von Projekten mit hoheren Auswirkungen auf nationaler oder lokaler sozioökonomischer Ebene zu erleichtern und zu verbessern. 

Obwohl die fragliche Verordnung eine Reihe bemerkenswerter Änderungen in verschiedenen normativen Rechtsakten in diesem Bereich vorsieht, machen wir Sie im Folgenden auf einige Änderungen des Gesetzes Nr. 98/2016 bezüglich des öffentlichen Beschaffungswesens.

Zum Beispiel, im Inhalt der Artikel 167 des zuvor genannten Gesetzes führt eine ergänzende Bedingung für den öffentlichen Auftraggeber in Bezug auf den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers vom Verfahren zur Vergabe des Auftrags über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder gegebenenfalls der Rahmenvereinbarung ein.

In der ergänzenden Bedingung wird daher auf die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers verwiesen, dem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit zu geben, die Auswirkung seiner Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens vom Nachweisverfahren auszuschließen, bevor der öffentliche Auftraggeber über den möglichen Ausschluss entscheidet.

Gleichzeitig wird unter Bezugnahme auf die Verzerrung des Wettbewerbs innerhalb des oben dargelegten Vergabeverfahrens in der Artikel 140 dieses Gesetzes ist die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers festgelegt, im Bericht über das Vergabeverfahren für jeden Vergabevertrag oder jede Rahmenvereinbarung jede Maßnahme zu begründen, die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffen wurde.

Zu guter Letzt Artikel 57 des Gesetzes Nr. 98/2016 legt die Verantwortung der Wirtschaftsteilnehmer fest, dem öffentlichen Auftraggeber die Vertraulichkeit der mit dieser Art zur Verfügung gestellten Informationen einschließlich der technischen oder geschäftlichen Geheimnisse und der nicht öffentlichen Elemente der Angebote nachzuweisen, um von der mangelnden Bekanntmachung durch den öffentlichen Auftraggeber im Vergabeverfahren zu profitieren.