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Am 3.02.2020 wurde die Regierungsverordnung Nr. 6/2020 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 in Bezug auf das steurliche Gesetzbuch sowie für die Regulierung einiger haushaltspolitischer Maßnahmen.

12 Februar 2020

Am 3.02.2020 wurde die Regierungsverordnung Nr. 6/2020 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 in Bezug auf das steurliche Gesetzbuch sowie für die Regulierung einiger haushaltspolitischer Maßnahmen.

Die Notwendigkeit, die Regierung durch diesen normativen Rechtsakt im Bereich des Haushaltsplans zu regulieren, wurde durch die vom Rat der Europäischen Union erlassene obligatorische Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht bestimmt, die bestimmte Änderungen im Bereich der Steuergesetzgebung der Mitgliedstaaten vorschrieben.

Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Verlängerung der Fristen zugunsten der Steuerpflichtigen für die Abgabe bestimmter Erklärungen an die zuständige Steuerverwaltungsbehörde in Bezug auf ihre steuerpflichtige Tätigkeit, aber auch für die Sozialbeiträge, die sie aufgrund des Staatshaushalts leisten.

Diesbezüglich sah die Frist vom 15. März 2020 unter anderem die Einreichung der Einheitlichen Erklärung über die Einkommensteuer und die von natürlichen Personen zu entrichtenden Sozialabgaben, Formular 230 (Antrag in Bezug auf die Bestimmung des Betrags, der 2% oder 3,5% der jährlichen Einkommensteuer auf Löhne und Gehälter entspricht, vor aus Pensionen und dem Antrag auf Bestimmung des Betrags, der bis zu 3,5% der jährlich fälligen Steuer ausmacht, aber auch für die Zahlung der Einkommensteuer und der obligatorischen Sozialabgaben, die von den natürlichen Personen in den durch die Abgabenordnung geregelten Situationen geschuldet werden, wird bis zum 25. Mai 2020 einschließlich verlängert.

Schließlich wurden mit dem vorliegenden Rechtsakt der Regierung bestimmte steuerliche Erleichterungen in Bezug auf die Schuldner natürlicher oder juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts geschaffen, mit Ausnahme bestimmter öffentlicher Einrichtungen und der administrativ-territorialen Einheiten, die insolvenzgefährdet sind und die ihre wichtigsten Haushaltsverpflichtungen und ausstehenden Nebenkosten bis zum 31. Dezember 2018 umstrukturieren möchten und bis zum Ausstellungsdatum der Steuerbescheinigung noch nicht bezahlt sind. Um diese Verpflichtungen umzustrukturieren, müssen die betroffenen Personen die zuständige Steuerbehörde über eine bis zum 31. März 2020 adressierte Mitteilung informieren, sofern dieses Recht erlischt.