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Das Gesetz Nr. 7/2020, für die Änderung und Ergänzung der Gesetze in Bezug auf die Qualität der Konstruktionen und die Genehmigung der Ausführung der Bauarbeiten

22 Januar 2020

Das Gesetz Nr. 7/2020, für die Änderung und Ergänzung der Gesetze in Bezug auf die Qualität der Konstruktionen und die Genehmigung der Ausführung der Bauarbeiten, das am 11.01.2020 in Kraft trat, brachte eine Reihe von Änderungen mit sich, die dazu neigen, die entsprechenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Bauwesens umzustrukturieren und zu vereinfachen versucht.

So ist in Artikel 22 des Gesetzes Nr. 10/1995 über die Qualität von Bauwerken die Verpflichtung der Immobilieninvestoren festgelegt, am Ende des Bauprozesses für Einzel- oder Kollektivwohnungen, aber auch für gemeinnützige Bauwerke, die Bauarbeiten nicht Entgegenzunehmen und nicht die Inbetriebnahme auszuführen ohne die Verbindungen zu der Versorgungsinfrastruktur herzustellen.

Gleichzeitig sieht die neue Verordnung die Möglichkeit vor, die Anschlussarbeiten und den Anschluss der Arbeiten an das Netz der öffentlichen Versorgungsbetriebe durchzuführen, wenn keine von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck erteilte Genehmigung vorliegt. Auch wenn diese Voraussetzung beseitigt ist, müssen die Anschlussarbeiten in Übereinstimmung mit den örtlichen städtebaulichen Bestimmungen sowie mit der Zustimmung des Straßenverwalters durchgeführt werden.