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das Gesetz Nr. 7/2020 für die Änderung und Ergänzung der Gesetze in Bezug auf die Qualität in Konstruktionen

15 Januar 2020

Am 11.01.2020 das Gesetz Nr. 7/2020 für die Änderung und Ergänzung der Gesetze in Bezug auf die Qualität in Konstruktionen und die Genehmigung der Ausführung der Bauarbeiten trat in Kraft.

Das Gesetz sieht eine Reihe wesentlicher Änderungen im Baubereich vor, die Änderung mit den größten Auswirkungen auf die soziale Realität findet sich jedoch in Artikel 37 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 50/1991 über die Genehmigung der Ausführung der Bauarbeiten.

Die fragliche Änderung bezieht sich auf die Möglichkeit der Eintragung des Eigentumsrechts in das Grundbuch, die ohne Baugenehmigung gebaut wurde, auf der Grundlage einer Bescheinigung oder einer von den zuständigen Behörden vor Ort ausgestellten Bescheinigung errichtet wurden.

Wenn bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Person, die ein Gebäude ohen Baugenehmigung gebaut hat, nach den einschlägigen normativen Bestimmungen verboten wurde, Eigentümer zu werden, ohne eine solche Genehmigung zu erhalten, kann dieses Hindernis derzeit durch die Erlangung einer Bescheinigung ausgeglichen werden, jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Feststellung des Baudatums ohne Erlaubnis.

Die Bescheinigung, die dem Umfang der Rechtswirksamkeit mit der Altbaugenehmigung gleichkommt, wird auf der Grundlage des technischen Fachwissens ausgestellt, das die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Bauten und des Städtebaus, erfüllen muss, aber auch auf der Grundlage der Katasterdokumentation der fraglichen Konstruktion.

Erwähnenswert ist, dass sich die Gesetzesänderung nur auf die Situation von Bauwerken bezieht, die ohne Baugenehmigung gebaut wurden, und nicht auf jene, bei denen die Bauwerke unter Nichtbeachtung des Inhalts einer gültigen Baugenehmigung ausgeführt wurden.