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die Regierungsverordnung Nr. 5/2020 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 207/2015

5 Februar 2020

Am Montag, den 03.02.2020 wurde die Regierungsverordnung Nr. 5/2020 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 207/2015 bezüglich des steuerliches Prozessverfahren. Das normative Gesetz der Regierung bringt viele Änderungen in Bezug auf den Mechanismus der Verwaltung der Steuerforderungen mit sich.

Die auffälligste Änderung, die sich am stärksten auf die Steuerzahler auswirkt, die aufgrund des lokalen oder zentralen Staatshaushalts bestimmte Steuerschulden haben, betrifft jedoch die Einführung und Aufhebung der Maßnahme der Pfändung im Zwangsvollstreckungsverfahren.

Im Vergleich zur alten Verordnung erfolgt das Verfahren zur Feststellung und Aufhebung des Pfändung daher elektronisch über ein System, das dazu beitragen soll, die für dieses Verfahren erforderlichen Schritte zügig umzusetzen.

Die neue Verordnung verpflichtet die Bankinstitute daher, die Belastung der Konten des Schuldners zu ermitteln und zu erhöhen, den am Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligten Parteien jedoch alle Informationen über die Steuerbelastung über diesen elektronischen Algorithmus für die Verwaltung der Steuerforderungen mitzuteilen.

Konnte der Schuldner nach dem Verfahren der alten Verordnung die Aufhebung der Pfändung auf seinen eigenen Konten erst nach Nachweis der Zahlung an ANAF vor den betreffenden Kreditinstituten erwirken, verpflichtet die neue Verordnung die Bankinstitute, den Konkurs auf elektronischem Wege zu erheben, sobald die Steuerschuld bestand bezahlt ist. Daher kann der Steuerzahler seine Bankkonten unmittelbar nach der Zahlung der Lastschrift verwenden, indem er seine Konten einfach mit Hilfe dieses elektronischen Systems ausgibt.

Zusammenfassend unterstützt die neue Verordnung die Steuerzahler der Schuldner und erleichtert den Mechanismus zur Feststellung und Aufhebung der Pfändung im Zwangsvollstreckungsverfahren, das mit Hilfe dieses elektronischen Algorithmus schneller durchgeführt wird als in der alten Verordnung.