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das Gesetz Nr. 196/07.09.2020 in Kraft für Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 297/2018 hinsichtlich des nationalen Register für Möbelwerbung und für Aufhebung der Regierungsverordnung Nr. 89/2000
15 September 2020
9 Januar 2020
Es gibt Situationen, in denen, obwohl wir nicht an einem bestimmten Rechtsstreit teilnehmen wollen, unsere Einführung in diesem Fall für die Beilegung des Prozesses erforderlich ist, obwohl die Streitparteien dagegen sind.
In diesem Zusammenhang machen wir Sie auf den Begriff GEZWUNGENE NEBENINTERVENTION aufmerksam, eine rechtliche Einrichtung, die darin besteht, dass der Richter in den ausdrücklich vorgesehenen Situationen von sich aus einen Dritten in das Verfahren einbezieht oder die Parteien die Einführung eines Dritten besprechen. Es ist wichtig zu beachten, dass wenn die Parteien sich widersetzen und der Richter der Ansicht ist, dass der Fall nicht ohne die Teilnahme des Dritten gelöst werden kann, er / sie den Antrag auf ein Gerichtsverfahren ablehnen wird.
Ein konkretes Beispiel ist die Situation eines Verkehrsunfalls, bei dem die verletzte Person einen Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft erhebt, und ein Rechtsstreit, bei dem die für den Unfall verantwortliche Person zur Einleitung verpflichtet ist.
Für weitere Informationen zu der oben genannten Institution steht Ihnen das Muşat & Partners Team gerne zur Verfügung!
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