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In diesem neuen Beitrag machen wir Sie auf den Begriff des LEIHARBEITNEHMERS aufmerksam.

15 November 2019

Der Leiharbeitnehmer ist die natürliche Person, die einen Leiharbeitsvertrag mit einem Leiharbeitunternehmen(der dem Arbeitgeber gleichwertig ist) abschließt, damit dieser dann einer anderen Person, einem Benutzer, zur Verfügung gestellt werden kann.

Anders als der gewöhnliche Arbeitnehmer übt der Leiharbeiter die Tätigkeit nicht unter unmittelbarer Unterordnung seines Arbeitgebers aus, sondern eines Dritten, der als Benutzer bezeichnet wird. Der Nutzer hat das Recht, die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers zu überwachen und zu leiten, auch wenn zwischen ihm und dem Leiharbeitnehmer kein Vertrag geschlossen wurde.

Beispielsweise schließt A (als Leiharbeitnehmer) mit B (Leiharbeitunternehmen) einen Leiharbeitsvertrag ab. B schließt seinerseits mit C (dem Nutzer) einen Vertrag ab, durch den A C zur Verfügung gestellt wird. In diesem Sinne stellt B A zur Verfügung, wenn B ein Reinigungsunternehmen und C ein Bauunternehmen ist. A wird im Baugewerbe tätig sein und es werden keine Unterschiede in der Behandlung zwischen Zeitarbeitnehmern und anderen Mitarbeitern von Benutzer C geben. A wird alle Dienste und Einrichtungen haben, die der Benutzer seinen eigenen Mitarbeitern zur Verfügung stellt.