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das Gesetz Nr. 196/07.09.2020 in Kraft für Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 297/2018 hinsichtlich des nationalen Register für Möbelwerbung und für Aufhebung der Regierungsverordnung Nr. 89/2000
15 September 2020
11 März 2020
Das Berufungsgericht von Brașov – Die Zivilabteilung hat das Oberste Kassations- und Justizgericht in der Akte Nr. 1980/1/2019 mit folgender Frage zur Lösung befasst:
“Das Verfahren der Präsidialverordnung in Bezug auf die Aussetzung der Vollstreckung einer einem öffentlichen Beschaffungsauftrag beigefügten Vollstreckungsgarantie ist zulässig, wenn im Rahmen der Abwicklung des Fonds nicht beantragt wurde, die Vollstreckung unter den in Art. 53 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 101/2016, genannten Bedingungen auszusetzen und keine anderen Aspekte als diejenigen, die in dem durch das Sondergesetz geregelten Verfahren geltend gemacht werden könnten, wurden angesichts der vorübergehenden und begrenzten Auswirkungen der Präsidialverordnung geltend gemacht? “
Am 2. März 2020 hat die Oberste Kassations- und Justizgerichtshof – Abschluss für die Klärung bestimmter Rechtsfragen entschieden, dass das Verfahren der Präsidialverordnung nicht angewendet werden kann, wenn die Ausführung einer Garantie für eine gute Leistung im Rahmen eines Vertrags des öffentlichen Beschaffungswesen ausgesetzt werden soll.
So bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der Artikel 997 der Zivilprozessordnung und der Artikel 53 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 101/2016 über Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen für das öffentliche Beschaffungswesen, Sektoraufträge und Baukonzessionen sowie Dienstleistungskonzessionen sowie die Organisation und Arbeitsweise des Nationalen Rates zur Lösung von Beschwerden, das Verfahren der Präsidialverordnung ist im Hinblick auf die Aussetzung der Ausführung einer Leistungsgarantie im Zusammenhang mit einem öffentlichen Auftragsvergabe nicht zulässig.
Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, wird die Oberste Kassations- und Justizgerichtshof-Lösung gemäß den Bestimmungen der Art. 521 Absatz (3) der Zivilprozessordnung verbindlich sein.
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