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Oberste Kassations- und Justizgerichtshof: Eine Scheidung kann nicht durch eine Vermittlungsvereinbarung erfolgen

18 Dezember 2019

Am 9. Dezember 2019 hat der Oberste Kassations- und Justizgerichtshof – Spruchkörper der Entscheidung über Rechtsmittel im Interesse des Gesetzes mit Beschluss Nr. 33 in der Akte Nr. 2023/1/2019, die vom Bürgerbeauftragte formuliert wurde.

Mit der oben genannten Entscheidung wollte das „ICCJ” die Auslegung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 192/2006 über die Vermittlung und Organisation des Berufs des Mediators, über die Möglichkeit der Scheidung durch eine von den Ehegatten geschlossene Vermittlungsvereinbarung.

So entschied der Oberste Gerichtshof, dass bei der einheitlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der Artikel 2 Absatz (4), Art. 59 Absatz (2) und Art. 64 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 192/2006 über die Vermittlung und Organisation des Mediatorenberufs kann das Gericht die Vermittlungsvereinbarung über die Vereinbarung der Parteien über die Auflösung der Ehe nicht durchsetzen.

Das ICCJ hat jedoch festgestellt, dass die Ehegatten die Mediationsvereinbarung weiterhin nutzen können, um die akzessorischen Aspekte der Scheidung zu klären. Ein Beispiel hierfür ist die Festlegung des Namens durch die Mediationsvereinbarung.

Die Hauptmotivation, die sowohl der Oberste Gerichtshof als auch der Bürgerbeauftrage in Betracht zogen, die im Interesse des fraglichen Gesetzes die Berufung einforderten, war, dass die Scheidung eine rein persönliche Handlung ist, die vom Anwendungsbereich der Elemente, die Gegenstand einer Mediation sein können, ausgeschlossen ist.

Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt wird die ICCJ-Lösung bindend für alle Gerichtshöfe gemäß den Bestimmungen der Art. 517 Abs. (4) der Zivilprozessordnung.